Satzung

Satzung des Stadtverbandes für Sport der Kreisstadt Saarlouis.
 
Neufassung unter Einarbeitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom
29.11.1991 ; 27.11.1992 und 24. 11.1995 , 30. 11. 2001und 22.11.2002.
 
§ 1
1. Der Verein führt den Namen Stadtverband für Sport und hat seinen Sitz in Saarlouis.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung aller sporttreibenden Vereine der Kreisstadt Saarlouis mit Wahrung ihrer Selbständigkeit anzustreben .Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a) die Zusammenarbeit der Mitglieder zu fördern,
b) soweit notwendig, die Veranstaltungen seiner Mitglieder zu koordinieren,
c) durch Veranstaltungen auf Stadtebene für den Sport zu werben und die Gesamtstadt auf dem Gebiet des Sports nach außen zu vertreten,
d) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Stadt zu vertreten,
e) sich auf Anforderung der Stadt gutachtlich zu Angelegenheiten ,die den Sport betreffen, zu äußern.
 
4. In Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Stadtverband mit der Stadtverwaltung zusammen.
§ 2
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Saarlouis, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
 
§ 6
1)  Mitglieder können sein:
a) Jeder Sportverein, der seinen Sitz in Saarlouis hat und Mitglied in einem dem Landessportverband für das Saarland angehörenden Fachverband ist.
Die Aufnahme in den Stadtverband für Sport kann frühestens nach einjährigem Bestehen seit Gründung erfolgen.
b) natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des Verbandes fördern.
c) Ehrenmitglieder, welche sich um den Verband in besonderem Maße verdient gemacht haben.
2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine ablehnende Entscheidung ist die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grunde vom Vorstand beschlossen werden. Gegen seine Entscheidung steht dem Auszuschließenden die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
 
§ 7
Organe des Stadtverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der technische Ausschuss.
 
§ 8
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und Delegierten der Mitgliedsvereine.
2) Vereine haben für je angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten.
3) Zum Nachweis der Mitgliederzahl haben die Vereine alljährlich bis zum 31. Januar spätestens eine von sämtlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschriebene Meldung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. Will sich ein Verein auf eine von der Jahresmeldung abweichende Mitgliederzahl berufen, so hat er spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung eine neue Bescheinigung seines Vorstandes vorzulegen.
Der Vorstand des Stadtverbandes ist berechtigt, von jedem der ihm angeschlossenen Vereine eine Liste zu verlangen, in der Name und Anschrift sämtlicher Mitglieder aufgeführt sind.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitgliedsvereine unter Angabe der Tagesordnung dies schriftlich beantragen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an die Mitgliedsvereine und die Vorstandsmitglieder zu ergehen.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet .Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Delegierten, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme und kann nur einen Verein vertreten.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Delegierten erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Verbands ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung etwas anders bestimmt.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, in denen die Zuständigkeit nach Gesetz oder Satzung gegeben ist, und über Angelegenheiten des § 1, soweit sie ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig.
8) Anträge müssen dem Vorstand des Stadtverbandes für Sport fünf Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungen oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit eines solchen Antrages muss mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit anerkannt werden.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
 
§ 9
1) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
2) Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten ,die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt ,bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
 
§ 10
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer/in
d) dem Kassierer,
e) dem technischen Leiter,
f) drei Beisitzern, die gleichzeitig Stellvertreter der unter Buchstaben c-e genannten Vorstandsmitglieder sind,
g) einem Vertreter der Stadtverwaltung Saarlouis,
h) einem Vertreter des Schulsports,
i) einem Vertreter der fördernden Mitglieder,
j) einem Pressewart
k) zwei Jugendvertreter
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung gewählt sofern nachstehend unter a) bis c) keine Ausnahme gemacht ist:
a) Der Vertreter der Stadt Saarlouis wird vom Oberbürgermeister bestellt.
b) Der Geschäftsführer wird von dem für die Sportverwaltung zuständigen Dezernenten im Einvernehmen mit dem Vorstand des SfS bestellt.
Der Mitgliederversammlung bleibt es jedoch unbenommen einen Geschäftsführer zu wählen. In diesem Fall entfällt die Bestellung durch den Dezernenten.
c) Der Vertreter des Schulsports wird vom Schulrat des Schulaufsichtsbezirkes Saarlouis bestellt.
4) Der Vertreter der Kreisstadt Saarlouis wird vom Oberbürgermeister, der Vertreter des Schulsports vom Schulrat des Schulaufsichtsbezirks Saarlouis bestellt; die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
 
§ 11
1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche ein und leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; das gilt nicht für Entscheidungen über Aufnahme oder Ausschluss. Hierzu ist die Anwesenheit von mehr als einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Angelegenheiten gemäß § 1, soweit sie nicht ihrer Bedeutung wegen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
 
§ 12
1) Im technischen Ausschuss ist jeder Verein mit einem Vertreter der von ihm betriebenen Sportarten vertreten.
2) Die Mitglieder des technischen Ausschusses werden von den entsendenden Vereinen bestellt und abberufen.
3) Der technische Leiter des Verbandes ist Vorsitzender des technischen Ausschusses.
 
§ 13
1) Aufgabe des technischen Ausschusses ist es, den Vorstand in sporttechnischen Fragen zu beraten und ihn bei der Durchführung sportlicher Veranstaltungen zu unterstützen.
2) Der technische Ausschuss wird nach Bedarf vom technischen Leiter mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Sofern Angelegenheiten zur Beratung anstehen, die nicht alle Sportarten betreffen, kann sich die Einberufung auf die Vertreter der interessierten Sportarten beschränken.
3) Der technische Leiter führt den Vorsitz im technischen Ausschuss. Die Beschlüsse des technischen Ausschusses werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des technischen Leiters den Ausschlag.
4) Die Beschlüsse des technischen Ausschusses gelten als Empfehlung an den Vorstand; den Vorstand bindende Beschlüsse kann der Ausschuss nicht fassen.
 


§ 14
1) Zur Unterstützung des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren Fachwarte benannt.
Zur Sicherstellung der Kontinuität der Verbandsarbeit soll die Amtszeit der Fachwarte nicht mit der Amtszeit des Vorstandes zusammenfallen.
2) Die Benennung der Fachwarte erfolgt durch die Vereine bzw. Abteilungen der betreffenden Sportart. Delegiertenschlüssel gemäß § 8, wobei Abteilungen wie Vereine behandelt werden . Wird eine Sportart nur in einem Verein ausgeübt, so benennt der Verein für die entsprechende Sportart einen Fachwart, der in der Mitgliederversammlung dem Stadtverband f. Sport bekannt gegeben wird.
3) Wird eine Sportart in mehreren Vereinen betrieben, so erfolgt die Benennung unter Mitwirkung des technischen Leiters, der Vereine und des amtierenden Fachwartes. Die Einladung zur Besprechung mit den Vereinen erfolgt durch den technischen Leiter.
4) Werden bei dieser Besprechung mehrere namentliche Vorschläge abgegeben, so erfolgt die Benennung nach erfolgter geheimer Wahl der Vereinsvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
§ 15
1) Von den Mitgliedsvereinen werden keine Beiträge erhoben. Die durch die Tätigkeit des Stadtverbandes entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten werden von der Stadt Saarlouis getragen.
2) Zu sportlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Ziff. 3 der Satzung gewährt die Stadt Saarlouis im Rahmen der in ihrem Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Mittel auf schriftlichen Antrag des Verbandes Zuschüsse .Die Zuschussanträge sind so rechtzeitig vorzulegen ,dass schon vor Eingehung verbindlicher Abmachungen mit anderen Verbänden bzw. Vereinen über sie entschieden werden kann .
3) Der Verband hat zum Ende des Kalenderjahres der Stadt Saarlouis die Verwendung der von ihr nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung gestellten Mittel nachzuweisen.

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Saarlouis, den 14. Januar 2003

SfS Saarlouis

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